Klassische Homöopathie

Fernbehandlungsverbot

Wo liegen die Grenzen?

Roger Rissel

Basierend auf einer Ausarbeitung der Qualitätskonferenz des Bundes klassischer Homöopathen Deutschlands (BKHD e.V.) zum Fernbehandlungsverbot wird hier die dazu unterschiedliche Positionierung in den Medien dargestellt. Auch wenn die Entwicklungen, wie sie eine zukünftige Telemedizin mit sich bringen kann, noch nicht abzuschätzen sind, bleibt für Therapeuten die aktuell geltende Rechtsauffassung bindend. Der Artikel basiert auf einem Vortrag, den der Autor beim 20. Therapeutentreffen der DGKH in Moos 2014 gehalten hat.


Schlüsselwörter
Fernbehandlung, Telemedizin, Musterberufsordnung für Ärzte, Patientenrechtegesetz, Notdienst.

Position der QBKHD

Die Arbeitsgruppe der Qualitätskonferenz des BKHD e.V. (QBKHD), die das Dokument zum Fernbehandlungsverbot [1] verfasst hat, kommt zu dem Ergebnis, dass die Behandlung eines Patienten nur erlaubt ist, wenn er persönlich in Augenschein genommen wurde. Ebenso muss ein Patient, der sich bereits in Behandlung befindet, dann persönlich in die Praxis kommen, wenn sich neue Beschwerden zeigen, wie etwa bei einer neuen akuten Erkrankung.

Das Dokument kann auf der Homepage der Qualitätskonferenz des BKHD unter Downloads heruntergeladen und eingesehen werden [1]. Eine Arbeitsgruppe der Qualitätskonferenz hat dazu recherchiert und ist aufgrund der Informationen des Verbands Klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD e.V.) zu der Position gekommen, wie sie in diesem QBKHD-Dokument zu finden ist.

Wer sich mit der Thematik näher vertraut machen möchte und dazu im Internet recherchiert, kann auf einen zur oben dargestellten Position konträren und daher irritierenden Beitrag stoßen, auf den nachfolgend eingegangen werden soll.

Gegenteilige Position

Vor dem Hintergrund, die Telemedizin in Deutschland zügig voranzutreiben, findet sich diese gegenteilige Position zum Fernbehandlungsverbot eines amerikanischen Fachanwaltes für Medizinrecht auf der Seite von Medizinanwalt.de [2]:

„Kein Fernbehandlungsverbot in Deutschland – Die Internetmedizin kommt!

Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass es das oft zitierte ‚Fernbehandlungsverbot‘ in Deutschland nicht gibt. Allerdings ...

Klärende Position

...

Fazit

...


Literatur
[1] www.bkhd-zweckbetrieb.de/webyep-system/daten/userfiles/files/QBKHD-Infos-Fernbehandlung-2014.pdf (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)
[2] www.medizinanwalt.de/kein-fernbehandlungsverbot-in-deutschland-die-internetmedizin-kommt/ (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)
[3] www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/praxisfuehrung/article/807045/vorsicht-diese-tuecken-lauern-fernbehandlung.html (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)
[4] www.bundesaerztekammer.de/downloads/MBO_08_20112.pdf (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)
[5] www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)
[6] www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/ (letzter Aufruf der Seite am 27.4.2015)



Anschrift des Verfassers
Roger Rissel
Heilpraktiker
Martin-Wohmann-Straße 17
65719 Hofheim am Taunus
E-Mail: roger.rissel@t-online.de



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Naturheilpraxis 7/2015