POLITIK

"Abfallmanagement" - oder: Der richtige Umgang mit Praxismüll

von Hubert Donhauser

Die Entsorgung von Abfällen aus der Arzt- bzw. Heilpraktikerpraxis sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens wird grundsätzlich in diversen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien klar geregelt. Die wesentlichen Vorschriften hier in einer kurzen Übersicht:

- LAGA-Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,

- Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens (GUV 18.6.),

- Anforderungen der Hygiene an die Abfallentsorgung (Bundesgesundheitsblatt 10/1994),

- Liste der Infektionskrankheiten der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aus dem Bundesgesundheitsblatt 5/1994,

- Unfallverhütungsvorschrift Gesundheitsdienst (GUV 8.1.).

Weiterhin ist auch folgender Auszug zu beachten, welcher aus der Gewerbe- und Baustellenabfallentsorgungssatzung vom 26. November 1989 mit Änderung vom 8. November 1994 stammt: "Gemäß § 3, Absatz 12, Buchstabe a) und b) ... sind Spritzen, Kanülen, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art zunächst in festen, mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), die im medizinischen Fachhandel erhältlich sind, zu verpacken."

Zusammengefasst kann man aus o. g. Vorschriften folgendes - als Richtschnur - festhalten:

Alle Abfälle aus den Arzt- und Heilpraktikerpraxen bzw. anderen medizinischen Einrichtungen müssen nicht nur nach Wertstoffarten wie z. B. Kunststoff, Papier, Metall, Glas getrennt werden, sondern es müssen unbedingt noch zusätzlich infektionspräventive, umwelthygienische und ethische Gesichtspunkte bei der Entsorgung beachtet werden.

Der besseren und übersichtlicheren Einteilung bzw. Handhabung wegen, hat man insgesamt gesehen eine Klassifikation von Abfall geschaffen - unterschieden je nach den Anforderungen an die Umwelt und an die Gesundheit - die nach einzelnen Kriterien der "Landesarbeitsgemeinschaft Abfall zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" in die verschiedenen Gruppen von 1 bis 5 bzw. die Kategorien A bis E eingeteilt wurden.

Gruppe 1 (Kategorie A):
Unter dieser Gruppe versteht man hausmüllähnliche Abfälle, die keine besonderen Anforderungen an Sammlung, Transport und Entsorgung stellen (Beispiele: Glas, Pappe, Kartonagen, Papier, Kunststoffe, Metalle, organische Abfälle usw.). Es darf allerdings keinerlei Infektionsgefahr von diesem Müll ausgehen.

Die Sammlung und Beseitigung dieser Abfälle geschieht vorwiegend ebenfalls gesondert, z. B. in "Papiertonnen", "Biotonnen" bzw. "Restmülltonnen". Materialien, die sich nicht weiter verwerten lassen, zählen zum normalen Restmüll.

Achtung: Auch Altmedikamente müssen nach ihren einzelnen Wertstoffarten getrennt werden (z. B. Glas, Papier, Plastik etc.). Sie werden im Großen und Ganzen anschließend dem Hausmüll beigegeben. Ausnahmen bilden hier die Zytostatika sowie Abfälle aus der Produktion bzw. Reste von der Herstellung pharmazeutischer Produkte (diese werden normalerweise dem Abfall der Gruppe 4 - Kategorie D - zugerechnet).

Gruppe 2 (Kategorie B):
In diese Gattung werden alle medizinischen Abfälle eingeordnet, die mit Sekreten bzw. Blut kontaminiert, jedoch seuchenhygienisch betrachtet als unbedenklich einzustufen sind. (Beispiele: Wattepellets bzw. Wattetupfer, Ampullen, Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Wundverbände, usw.). Diese Abfälle dürfen allerdings keinesfalls von solchen Patienten stammen, die an infektiösen bzw. übertragbaren Krankheit leiden. In einem solchen Fall müssten diese Abfälle dem Abfall der Gruppe 3 - Kategorie C - zugeteilt werden.

Die Entsorgung von Müll der Kategorie B geschieht normalerweise zusammen mit dem anfallenden Hausmüll. Schon in der Praxis sollte allerdings dieser Abfall getrennt gesammelt werden.

Achtung: Er darf jedoch immer nur dann in die Tonne für den Restmüll gegeben werden, wenn er vorher speziell - z. B. in Kunststoffsäcken - gepackt wurde und spitze bzw. scharfkantige Gegenstände (Kanülen, Einmalskalpelle, Hämolanzetten usw.) zuvor in Sicherheitsbehältern verpackt wurden (vgl.: § 3 Abs. 12 Buchstabe a) und b) der Gewerbe- und Baustellenabfallentsorgungssatzung vom 26. November 1989 mit Änderung vom 8. November 1994). Diese Restmülltonne sollte - wenn möglich - nicht für andere Menschen bzw. Hausbewohner zugänglich sein.

Gruppe 3 (Kategorie C):
Hierunter zählt man Abfälle, die sowohl beim Sammeln, Transportieren und Lagern innerhalb medizinischer Einrichtungen als auch beim Entsorgen ganz spezielle Maßnahmen benötigen. Dieser Abfall stammt teilweise auch aus Abteilungen und Einrichtungen, die mit infektiösem Material arbeiten.

Achtung: Dazu gehören auch Abfälle, "die aufgrund von § 10a BSeuchG behandelt werden müssen, weil sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten (nach der Liste der Infektionskrankheiten der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention) behaftet sind und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist... ."

Natürlich gehören hierzu auch sämtliche mikrobiologischen Kulturen!

In den verschiedenen Gesetzen und Richtlinien ist genau festgehalten, wie die Sammelgefäße sowohl gefüllt und gekennzeichnet, wie auch verpackt werden müssen und wie lange sie u. U. gelagert werden dürfen.

Bei der Beseitigung bzw. Entsorgung von Abfall der Gruppe 3 - Kategorie C - muß nach § 10a BSeuchG verfahren werden. Er läßt sich wie Abfall der Gruppe B beseitigen, muß jedoch vorher speziell (thermisch) behandelt werden (Autoklav).

Gruppe 4 (Kategorie D):
Zu dieser Abteilung zählt man Abfälle, an deren Beseitigung bzw. Entsorgung aus umwelthygienischen Gründen innerhalb und außerhalb der Praxis bzw. medizinischen Einrichtung ganz besondere Ansprüche zu stellen sind.

Hierzu gehören Zubereitungen, Erzeugnisse sowie Substanzen, die der Gesetzgeber als ,,besonders überwachungsbedürftige Abfälle" klassifiziert hat, wie z. B. Reinigungsmittelreste (ätzende Lösungsmittel), Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, Akkus, quecksilberhaltige Batterien und Trockenzellen sowie weitere quecksilberkontaminierte Abfälle (z. B. Amalgame), Zytostatika, (auch Hilfsmittel, die mit Zytostatika kontaminiert sind!), Altöle, Röntgenfilme, Fotochemikalien usw..

Achtung: Es ist immer überaus sorgfältig darauf zu achten, daß Abfall der Kategorie D getrennt gesammelt wird und niemals mit dem Restmüll bzw. Hausmüll vermischt werden darf! Die Entsorgung dieser Art von Abfall geschieht vorwiegend durch Einrichtungen bzw. Firmen, die sich auf den Transport und die Entsorgung dieses Problemmülls spezialisiert haben. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig darauf hinzuweisen, daß bei derartigen Abfällen die Haftung nicht mit der Übergabe an eine ausgewählte Firma erlischt, sondern erst nach der Entsorgung selbst!

Gruppe 5 (Kategorie E):
In diese Kategorie fallen alle medizinischen Abfälle, an deren Beseitigung bzw. Entsorgung schon aus ethischer Sicht heraus zusätzliche Anforderungen zu stellen sind wie z. B.: Blutkonserven, Körperteile sowie Organabfälle, Tierkörper sowie Teile von Tierkörpern, radioaktiv kontaminierter Abfall usw.. Diese Art des Abfalls soll der Vollständigkeit halber hier mit erwähnt werden, es handelt sich jedoch vorwiegend um Rückstände aus der Pathologie und dem Operationssaal bzw. verschiedener Strahleneinrichtungen. Für die Entsorgung von Abfall der Klassifikation E gelten ganz ähnliche Vorschriften wie für die Entsorgung von Abfall der Kategorie C bzw. D, d. h. er muß z. B. in verbrennbaren Einwegbehältnissen mit zugelassener Bauart gesammelt und durch ganz spezielle Vorgehensweisen beseitigt werden.

Für radioaktive Abfälle die bei Strahlentherapie, Szintigraphie, Nukleardiagnostik oder Computertomographien anfallen, gilt als rechtliche Basis und Grundlage u. a. die Strahlenschutzverordnung.

Wichtiger Tip zum Schluß: Wenn zusätzliche Informationen über weitere Aspekte der Abfallwirtschaft bzw. Auskünfte über abfallrechtliche Vorschriften, Beratung bei der Erfassung von medizinischen Abfällen und Werkstoffen in der Praxis und im medizinischen Labor benötigt werden, kann man sich an das Amt für Abfallwirtschaft bzw. die Gewerbeabfallberatung der Stadt oder des Landkreises bzw. des Landratsamtes wenden. Diese Abteilungen geben konkret und kostenlos Hinweise und Ratschläge.

Natürlich hilft die Gewerbeabfallberatung ebenso bei der Ausarbeitung eines speziellen Abfallwirtschaftskonzeptes, wobei z. T. Müllvermeidungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen. Darüber hinaus wäre auch das Duale System Deutschland GmbH als eine weitere wesentliche Informationsstelle zu nennen; die Kontaktadresse:

Frankfurter Str. 720-726,
51145 Köln,
Tel.: 02203/937-0
www.gruener-punkt.de

Anschrift des Verfassers:
Dr. Hubert Donhauser
Epernayerstr. 16
76275 Ettlingen

Zurück zum Inhaltsverzeichnis / Zum nächsten Artikel

 

 

Naturheilpraxis 12/99