Von Zeit zu Zeit ist es ratsam, sich mit der Materie der Gesetze zu befassen, und die im Hinterkopf gespeicherten Informationen zu aktivieren, die wir zur Amtsarztprüfung natürlich alle präsent hatten, die in der täglichen Praxis dann aber doch weit weniger eine Rolle spielen.
§ 1 Übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können. § 2 |
Gerade im Bereich der Durchfallerkrankungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass man es mit einer meldepflichtigen Erkrankung zu tun bekommen kann, gar nicht so gering. Hier sollten wir uns ständig der einschlägigen Bestimmungen bewusst sein.
§ 3
(1) Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an 1. Botulismus,
b) übrige Formen einschließlich mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung, 5. Lepra, 6. Milzbrand, 7. Ornithose, 8. Paratyphus A, B und C, 9. Pest, 10. Pocken, 11. Poliomyelitis, 12. Rückfallfieber, 13. Shigellenruhr, 14. Tollwut, 15. Tularämie, 16. Typhus abdominalis, 17. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber. (2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod an 1. angeborener
b) Listeriose, c) Lues d) Toxoplasmose e) Rötelnembryopathie 3. Diphtherie, 4. Gelbfieber, 5. Leptospirose
b) übrige Formen, 7. Meningitis/Encephalitis
b) andere bakterielle Meningitiden, c) Virue-Meningoencephalitis d) übrige Formen 9. Rotz, 10. Trachom, 11. Trichinose, 12. Tuberkulose (aktive Form)
b) der übrigen Organe,
b) Hepatitis B c) nicht bestimmbare und übrige Formen,
b) Tetanus. (3) zu melden ist der Tod an 1. Influenza (Virusgrippe), (4) Zu melden ist jeder Ausscheider von 1. Choleravibrionen
(5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. |
Werfen wir also einen Blick ins Bundesseuchengesetz (BSG), welches die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen regelt. Es stammt aus dem Jahr 1979, zuletzt geändert am 15.12.1995. Mit einer Neufassung ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Vermutlich wird eine Meldepflicht für die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit hinzukommen, aber auch eine geringfügige Änderung bei Enteritis infectiosa ist im Gespräch.
Der erste Abschnitt dieses Gesetzes dient der Begriffsbestimmung: Der zweite Abschnitt befasst sich mit den meldepflichtigen Erkrankungen, wobei ich all jene Erkrankungen durch Fettdruck kennzeichne, bei denen als Symptom Durchfall auftreten kann. Sie sollen gesondert besprochen werden.
Literatur:
Gesundheitsrecht, Bundes-Seuchen G, Beck - Texte im dtv, 1996
Alexander / Raettig: Infektionskrankheiten, Thieme Verlag, Stuttgart 1968, 1998 (5. Aufl.)
Liebau, Karl F.: Berufskunde für Heilpraktiker, Pflaum Verlag München 1992
Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin 5/98, Berlin Bayr. Landesamt für Statistik und Datenerfassung, München