Immer mehr Heilpraktiker nutzen das Medium "Internet" nicht nur zur lnformationsrecherche bzw. zum Informationsaustausch sondern auch ermöglicht durch die Gestaltung eigener Homepages - zur Darstellung der eigenen Person und Praxistätigkeit. Eine der umstrittensten Fragen im Bereich "Onlinerecht" stelIt derzeit allerdings immer noch die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit dar. Hier einige Informationen zur Thematik.
Gerade heutzutage kristallisiert sich die Ermittlung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Internet als ein signifikanter Problempunkt im sogenannten Online-Recht heraus.
Um die Situation besser in den Griff zu bekommen, haben sowohl der Bund wie auch die Länder eigene Vorlagen und Richtlinien ins Leben gerufen, um bezüglich der weiteren Entfaltung und Entwicklung des neuen Mediums "lnternet" und den damit zusammenhängenden Haftungsproblematiken klare Richtungen und Entscheidungsspielräume geben zu können.
Es handelt sich hierbei einerseits um den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und andererseits um das Teledienstegesetz (TDG).
Kernpunkt beider Regelwerke mag es sein, die Haftungsrisiken von Anbietern im Internet (sogenannte "Provider") gegeneinander abgrenzen zu können, mit dem Ziel eine Reduzierung der Haftungsrisiken zu gewährleisten.
Sowohl im Mediendienstestaatsvertrag, wie auch im Teledienstegesetz wird deshalb eine Gliederung vorgenommen, welche jeweils drei relevante Bereiche differenziert:
So gesehen unterliegt jeder einzelne Punkt des Anbietens von Online-Diensten bzw Links ganz speziellen Verantwortungsbereichen. Damit ergibt sich die Aufgabe einer sorgfältigen Abwägung von Haftungskategorien, die im EinzeIfall abzuklären sind.
Bei Punkt eins - Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten, wie sie z. B. Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen - gibt es keine eigene Haftungsrichtlinie. In solchen Fällen scheidet eine mögliche Haftung der eigentlich nur als sogenannte "Zugriffsvermittler" in Aktion tretenden Provider für eventuelle unstatthafte Mitteilungen und Bedeutungen aus. Im Prinzip stellt der Provider nur die technischen Möglichkeiten zur Verfügung an diverse Inhalte heranzukommen, d.h. es werden nur ZugangsmögIichkeiten zu externen bzw. fremden Inhalten vermittelt ohne jedoch die Möglichkeit heranzuziehen jegliche Inhalte auch immer identifizieren zu können.
Hinsichtlich des zweiten Punktes - dem Bereithalten von eigenen Inhalten - ist anzumerken, daß hier allgemeine Haftungsregeln anzusetzen sind. Somit ergeben sich speziell bei Haftungsfragen keine großen Eigentümlichkeiten, d. h. es haftet im Internet derjenige für rechtswidrige Tatbestände, die sich aus diesen - seinen eigenen - Inhalten ergeben.
Bei Punkt drei - dem Bereithalten fremder Inhalte - spielt der sogenannte "Kenntnis Grundsatz" eine Rolle.
In diesem Falle ist eine Haftungsfrage besonders heikel. Was passiert z. B. in jenem Fall, indem ein Firmen- oder Praxisinhaber eine eigene Homepage besitzt und darauf einen Link plaziert, der problemlos zu einer anderen lnternetseite führt, welche Inhalte vermittelt, die rechtliche Grundsätze verletzt? Haftet nun auch derjenige, welcher auf seiner Homepage einen solchen Link zur Verfügung stellt? Da es sich ja keinesfalls um eigene sondern um fremde Inhalte handelt, kommt aus dieser Betrachtungsweise keine Verantwortlichkeit auf den Betreffenden zu. Auch ist diese Firma bzw. Praxis, welche eine eigene Homepage anbietet nicht mit diversen Telekommunikationsdiensten zu vergleichen, die sich als reine Vermittler von Inhalten deklarieren. D. h. diese Form der haftungsrechtlichen Sicht könnte ebenfalls ausscheiden.
Viel mehr geht man hier davon aus, dass der Anbieter einer eigenen Homepage bestimmte spezifische Intentionen verfolgt - so auch mit der Bereitstellung bestimmter Links. Die Übernahme von Verantwortung bei Bereitstellung von Links mit fremden Inhalten, welche rechtswidrig sind, liegt vor allem dann vor, wenn der entsprechende Anbieter Kenntnis von den Inhalten besitzt und es ihm gleichzeitig möglich ist auf technischem Wege eine Nutzung zu verhindern. Letzteres dürfte kein Problem darstellen. Bezüglich der eigentlich dringend gebotenen Kenntnis von angebotenen, fremden Links auf einer eigenen Homepage kann es allerdings zu Unsicherheiten kommen. Eine sogenannte "fahrlässige Nichtkenntnis", d. h. das eigentliche "Kennen müssen" würde wohl für eine Haftungsargumentation nicht ganz genügen. Der Anbieter bzw. Provider könnte also nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn man ihm die konkrete Kenntnis der existenten Angelegenheit bzw. der rechtswidrigen Inhalte nachweisen könnte.
Es ist weiterhin teilweise auch noch umstritten, ob Anbieter von Links auf einer eigenen lnternetseite auch diversen ständig auszuübenden Kontrollpflichten bezüglich der angebotenen Linkseite unterliegen. Sollte diese Frage bejaht werden müssen, wäre es auch erforderlich den entsprechenden Umfang festzulegen.
So gesehen muss man feststellen, dass zwar sowohl der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) wie auch das Teledienstegesetz (TDG) eine große Menge an Rechtssicherheit gebracht haben, es existieren allerdings noch Unsicherheiten, gerade bei Einzelfragen zur möglichen Präsentation von rechtswidrigen Inhalten. Es bleibt abzuwarten, wie Gesetzgeber und auch Gerichte eine Weiterentwicklung von rechtlichen Maßstäben vorantreiben werden. Zumindest sollte sich jeder Betreiber einer Homepage - die eine Verlinkung zu anderen Seiten im Internet herstellen kann - von den Möglichkeiten und Inhalten dieser Seiten kontinuierlich überzeugen. Wichtig erscheint dies schon alleine aus Gründen der eigenen Glaubwürdigkeit.