Klassische Homöopathie

Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf die Praxis

Nach einem Vortrag vom 19. Therapeutentreffen der DGKH in Moos

Roger Rissel

Zusammenfassung: Wie sich die Inhalte des „Gesetz(es) zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“, kurz „Patientenrechtegesetz“ auf unsere Arbeit in der Homöopathie-Praxis auswirken, ist Gegenstand dieses Beitrags. Kommen wir den darin genannten Pflichten nach, fördert dies das Vertrauen der Patienten in unsere Arbeit und in die Therapiemethode Homöopathie. Natürlich wird dadurch die Rechtssicherheit erhöht, wenn es doch einmal zu Streitigkeiten kommen sollte.


Vorbemerkung

Das Patientenrechtegesetz entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Es zeigt, wie wir als Behandler den Bedürfnissen der Patienten gerecht werden können. Die im Folgenden dargelegten Inhalte dieses Gesetzes galten auch schon vor seinem Inkrafttreten als selbstverständlicher Standard. Dass diese nun als Gesetz vorliegen, erhöht die Rechtssicherheit. Wir tun gut daran, anhand der Inhalte dieses Gesetzes unsere Vorgehensweise in der Praxis zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen.

Kasten 1: Übersicht der Paragraphen zum Patientenrechtegesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 2 / Abschnitt 8 / Titel 8 / Untertitel 2: Behandlungsvertrag

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Allgemeines

Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten beschlossen. Das Gesetz steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Buch 2, Abschnitt 8, Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge, Untertitel 2 Behandlungsvertrag. Das Gesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten.
Eine Übersicht der Paragraphen zu diesem Gesetzt finden Sie im Kasten 1.

Behandlungsvertrag

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Der Absatz (2) nennt anerkannte fachliche Standards. Hier stellt sich die Frage ob es solche in der Homöopathie gibt. Die großen Unterschiede in den verschiedenen Richtungen der Homöopathie machen es auf den ersten Blick schwierig, einheitliche Standards festzulegen. Dennoch sollten sich Repräsentanten der verschiedenen Richtungen in der Homöopathie darum bemühen.

§ 630b Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.“

Hier wird in Bezug auf das Behandlungsverhältnis auf die vorstehenden Paragraphen des Dienstvertrags verwiesen, die relevant sind, wenn in den Paragraphen des Patientenrechtegesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Erfolgt die Information nach

...

Fazit
Das Patientenrechtegesetz stärkt die Selbstbestimmtheit der Patienten. Dies ist grundsätzlich wichtig und richtig. Ebenso macht die zunehmende wirtschaftliche Ausrichtung des Gesundheitssystems den selbstbestimmten Umgang mit vielen medizinischen Leistungen notwendig. Deshalb ist es gut, dass Patientenrechte im Gesetz formuliert sind. Und ist in den Naturheilpraxen der selbstbestimmte und kritische Patient nicht die Regel? Prüfen wir also, ob unsere Information und Aufklärung den geforderten Punkten entspricht und ergänzen was fehlt. Prüfen wir unsere Dokumentation und verbessern wir sie wo es nötig ist. Die damit verknüpfte Professionalisierung kann sich positiv auf unsere Beziehung zu unseren Patienten und auf das Ansehen unserer Therapiemethode auswirken.

Links:
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=122028&spid=1290&am

Anschrift des Verfassers:
Roger Rissel
Martin-Wohmann-Straße 17
65719 Hofheim a. Taunus

weiter ... (für Abonnenten der Naturheilpraxis)


Zum Inhaltsverzeichnis

Naturheilpraxis 10/2013