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Recht

Lohnt sich das Haftungsrisiko?

Interview mit Dr. jur. Frank A. Stebner

Nur Einkaufspreise von Arzneimitteln dürfen Patienten in Rechnung gestellt werden – Besondere Aufklärungspflichten bestehen bei nicht zugelassenen Arzneimitteln – Verstöße können Behandler in Schwierigkeiten bringen

Während der Sprechstunde verwendete Arzneimittel werden oft mit Rabatt von Heilpraktikern bezogen. Dürfen die Listenpreise den Patienten in Rechnung gestellt, oder müssen die Rabatte weitergegeben werden? Apotheker dürfen Arzneimittel herstellen und benötigen hierfür keine Herstellungserlaubnis und keine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Haben Heilpraktiker Besonderheiten zu beachten, wenn sie nicht zugelassene, apothekenhergestellte Arzneimittel verordnen oder in der Sprechstunde anwenden?

Im Praxisalltag stellen sich diese wichtigen Fragen. Naturheilpraxis sprach deshalb mit Dr. jur. Frank A. Stebner. Der Fachanwalt für Medizinrecht weiß die Antworten und gibt den Lesern praktische Empfehlungen.

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Naturheilpraxis 4/2012