HPA-EXTRABLATT

Zur Rechtsgeschichte der Heilpraktikerschaft

1983 bis 85: Überlegungen zur Stabilisierung des HPG

von Karl F. Liebau

Bei einer Rechtsverordnung, die sich auf die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht und diese in gewisser Weise regeln sollte, musste man ja zunächst klären, wie diese „Kenntnisse und Fähigkeiten“ aussehen sollten.

Sie wurden im allgemeinen so charakterisiert, dass es auf jeden Fall „keine Fachprüfung“ sein soll, wie es ja auch zuletzt in dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 1983 über die selbständige Ausübung der Psychotherapie lautete, der Heilpraktiker brauche „nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen.“ Zur Charakterisierung der Überprüfung wurde auch immer wieder der Runderlass des Reichsministeriums des Innern aus dem Jahre 1943 herangezogen, nach dem die Überprüfungen „in möglichst einfacher Form vorzunehmen“ waren.

In den Verwaltungsvorschriften der Bundesländer fanden sich Formulierungen wie „keine Fachprüfung“ bzw. „keine ausgesprochene Fachprüfung“.

In der Literatur (z.B. in Promotionsarbeiten und Gutachten, die sich mit dem HPG befassten) fanden sich Charakterisierungen der Situation von „kein besonderes Fachwissen“ bis „keinerlei fachliche Qualifikation“, „kaum erträgliche Minimalanforderungen“ und sogar „praktisch wieder Kurierfreiheit“.

..

Lesen Sie das nächste Mal über den Entwurf einer RVO zum HPG im Jahre 1985.

Karl F. Liebau

weiter ... (für Abonnenten der Naturheilpraxis)


Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Naturheilpraxis 02/2008