HPA-EXTRABLATT

Zur Rechtsgeschichte der Heilpraktikerschaft

Teil 11: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Berlin über die Eingeschränkte Überprüfung von Diplom-Psychologen aus dem Jahre 1983

von Karl F. Liebau

Im gleichen Jahr 1983, als die Wellen wegen des Votums des Bundesgesundheitsrates hochschlugen im Berufsstand, gab es noch das höchstricherliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin, das die bis dahin für sicher gehaltene Unteilbarkeit des Heilpraktikergesetzes beendete.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte für Recht befunden, dass das Heilpraktikergesetz mangels eines Psychotherapeutengesetzes damals mit einer auf die Psychotherapie eingeschränkten Zulassungsüberprüfung auch den Zugang zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie ebnen könne.

Diese Teilbarkeit sollte allerdings aufgrund der besonderen Entwicklung der Psychotherapie im 20. Jahrhundert als einer ganz eigenen nicht somatischen Heilkunde die einzige bleiben, weil alle anderen unterschiedlichen Heilweisen somatischer Art zur Gefahrenabwehr logischerweise einer vollen Zulassungsüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz bedürften.

Dennoch haben einige HP-Funktionäre damit geliebäugelt, die Teilbarkeit des HPG weiterzutreiben in Spezialdisziplinen, wie sie z.B. als unterschiedliche Therapeuten in anderen Ländern Europas existieren, allerdings in gesetzlich nicht geregeltem, wiewohl geduldetem Zustand.

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Lesen Sie das nächste Mal: „Standortbestimmung der Heilpraktiker“ aus dem Jahre 1983

Karl F. Liebau



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Naturheilpraxis 11/2007