HPA-EXTRABLATT

Zur Rechtsgeschichte der Heilpraktikerschaft

Teil 10 - Zum Votum des Bundesgesundheitsrates 1983

von Karl F. Liebau

Wir hatten letztes Mal über eine Fragestunde des Deutschen Bundestages von 1983 zum Votum des Bundesgesundheitsrates berichtet.

Der Bundesgesundheitsrat, ein mit 76 – überwiegend Mediziner – besetztes Beratergremium beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, hatte auf seiner letzten Sitzung für die „Aufhebung der Kurierfreiheit“ votiert, mit dem Ziel, die Ausübung der Heilkunde nur noch den Ärzten, gegebenenfalls noch den nichtärztlichen Psychotherapeuten zu überlassen, sie aber den Heilpraktikern in Zukunft zu verbieten. Die Heilpraktiker stemmten sich mit aller Macht gegen dieses Votum.
Es sei unvorstellbar, daß dieses Votum des Bundesgesundheitsrates einmal offizielle Politik des Hauses Geißler wird und ein für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung so unersetzlicher Berufsstand einfach verschwindet.

Die Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände verwies auf die Tatsache, daß in der Konsequenz des Votums des Bundesgesundheitsrates nicht nur ein Grundrecht, die Freiheit des einzelnen in der Wahl seines Behandlers, eingeschränkt würde, sondern auch zum Verlust der neben der herkömmlichen Medizin als unersetzbar erkannten naturgemäßen Heilweisen führe.

Insbesondere waren die Heilpraktiker erstaunt über die Behauptung des Bundesgesundheitsrates, daß es in der Bundesrepublik keinen objektiven Bedarf für Heilpraktiker gebe, sondern nur ein subjektives Bedürfnis der Bevölkerung. 12 Millionen Patientenkontakte im Jahr sprächen jedoch eine ganz andere Sprache, meinten die Heilpraktikerverbände.

„Der Bundesgesundheitsrat, getrieben von einflussreichen Ärztekreisen wollte offenbar mit einem Federstrich einen ganzen Berufsstand auslöschen, eine lästige Konkurrenz angesichts der zu erwartenden Ärzteschwemme aus dem Markt um die Patienten drängen. Die juristisch notwendige Besitzstandswahrung der jetzt noch praktizierenden Heilpraktiker werde vom Bundesgesundheitsrat dabei zähneknirschend in Kauf genommen“ führten die Heilpraktiker aus. Und diese Besitzstandswahrung sollte nicht etwa das gesamte Therapiespektrum betreffen, sondern sollte eine – etwa auf die Unverletzlichkeit der Körperdecke – eingeschränkte Therapieberechtigung sein, d.h. die gesamten Injektionen standen zur Diskussion. Die Verbände wandten sich wiederum an die Politik: Ob es in der Zukunft auch noch neben den medizinisch technisierten Ärzten das Angebot der Naturheilkunde geben könne, hänge nun von den Politikern ab, die ja seit Jahren mit allen prominenten Vertretern die Heilpraktiker als einen verdienstvollen und unverzichtbaren Bestandteil der Heilkunde in unserer Republik lobten.

Die Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände verwies dabei auf die Tatsache, daß maßgebliche Politiker aller Parteien seit Jahren immer wieder betont hätten, daß die Heilpraktiker einen integralen, unverzichtbaren und notwendigem Bestandteil der deutschen Gesundheitsvorsorge und –fürsorge für die Volksgesundheit darstellen.

In einer weiteren Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24. November 1983 Frage Nr. 41 – Bundestagsdrucksache Nr. 1-/616 – beantwortete das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit die Fragen des Abgeordneten Dr. Kurt Faltlhauser, CDU/CSU

Bonn, den 28. 1.1983, Dr. Kurt Faltlhauser MdB

...

Das nächste Mal bleiben wir noch im Jahre 1983, das von einem 2. “Großereignis” gepägt war, nämlich dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von Berlin zur selbständigen Ausübung der Psychotherape nach dem Heilpraktikergesetz.

Karl F. Liebau



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Naturheilpraxis 10/2007