HPA-EXTRABLATT

Zur Rechtsgeschichte der Heilpraktikerschaft

Teil 5 - Die Fünfziger Jahre

von Karl F. Liebau

Wir hatten bisher die Nachkriegsentwicklung beleuchtet und an unterschiedlichen Erscheinungen festgemacht: Das sich Wiederfinden der Berufsangehörigen, die Wieder- bzw. Neugründungen von Bezirken, Landesverbänden und der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. als “Dachverband”, der sich in gewisser Weise als eine Nachfolgeorganisation verstand.

Aber da waren auch schon erste Neugründungen von weiteren Verbänden - zunächst auf regionaler Ebene, aber dann auch auf Bundesebene, z.B. die “Union Deutscher Heilpraktiker e.V.”

Wir haben die Orientierungsprobleme beleuchtet, die es mit der neugewonnen freiheitlichen Grundordnung gab: Nach außen der Kampf für die Möglichkeiten der Ausbildung und Neuzulassung zum Berufsstand, nach innen aber auch das Festhalten an einer strengen Berufsordnung, wie sie der Zwangsverband früher ausschöpfte.
Wir hatten auch schon die unterschiedlichen Auffassungen zur Neuregelung des Berufsstandes z.B. mit den Betrebungen zum Einrichten einer Heilpraktikerkammer angesprochen.

Es war eine Zeit des Aufbruchs in unserer neuen Gesellschaftsordnung und gleichzeitig spürte man allenthalben das Beharrungsvermögen in den alten gewohnten Denkstrukturen.

Da gab es noch 1954 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes über das Heilpraktikerrecht, vom dem eigentlich auch damals schon klar absehbar war, dass es angesichts der bereits auf uns zukommenden Europäischen Union in Form der EWG keinen Bestand haben könnte. Da hieß es:
„Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) wird die Erlaubnis nicht erteilt an Antragsteller, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Daß diese Vorschrift, durch die Ausländer von dem Grundrecht der freien Berufswahl in Bezug auf den Heilpraktikerberuf innerhalb Deutschlands ausgeschlossen werden, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, kann nicht anerkannt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Das Grundrecht der freien Berufswahl gehört mithin nicht zu den allgemeinen Menschenrechten, auf die in Art. 1 Abs. 2 GG Bezug genommen wird, sondern ist auf die Deutschen beschränkt. Die wiedergegebene Vorschrift ist daher auch nicht Ausfluß nationalsozialistischen Rechtsdenkens, so daß sie nach wie vor rechtsgültig ist.“
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.1.54 – 1 C.78/53-).

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Karl F. Liebau



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Naturheilpraxis 05/2007