HPA-Extrablatt

Zur Rechtsgeschichte der Heilpraktikerschaft - Teil 3 - Die Nachkriegszeit

von Karl F. Liebau

Teil 2 - Das Dritte Reich

„Die Nichtvereinbarkeit der Nachwuchssperre des Heilpraktikergesetzes (HPG) mit Artikel 12 des Grundgesetzes führte nicht automatisch zur Streichung derselben, denn die Zulassungsbestimmungen waren in den Durchführungsverordnungen geregelt und die waren Ländersache.

Die festgestellte und anerkannte Verfassungswidrigkeit gewisser Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes gibt den Gesetzgebern und Verwaltungsinstanzen der einzelnen deutschen Länder nicht die Möglichkeit, unbestimmt lange Zeit zuzuwarten, bis durch die Bundesgesetzgebung ein neues Heilpraktikergesetz erlassen wird, sie müssen vielmehr unbeschadet der späteren Regelung auf Bundesbasis von sich aus Vorschriften schaffen, die das Zulassungsrecht für Heilpraktiker wieder der Verfassung anpassen. Auch dieser Standpunkt ist von den Vorsitzenden der Landesverbände der DH ihren eigenen Behörden gegenüber schon seit längerem und immer wieder mit Nachdruck vertreten worden. In diesem Augenblick ist zwar noch nicht bei den Regierungen aller Länder die Einsicht vorhanden, daß man eine Rechtsnot nicht durch Hinweis auf ein in unbestimmter Zeit zu erwartendes Bundesgesetz stillen kann, aber es gibt genug Zeichen dafür, daß diese Einsicht jetzt rasch fortschreiten werden würde, so daß die Heilpraktiker sehr bald in allen Ländern der Deutschen Bundesrepublik wieder mit Neuzulassungen von Kolleginnen und Kollegen rechnen konnten.

In den einzelnen Bundesländern ging diese Entwicklung suksessive und recht zögerlich voran.

Die angesprochenen Erlasse sind zunächst von den obersten Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Nord-rhein-Westfalen eingeführt worden. Und das durch die tatsächliche Praxis in Bayern und Hamburg gegebene Beispiel hatte seinen Eindruck auf die noch zögernden obersten Regierungsstellen der anderen deutschen Länder nicht verfehlt. Bei aller Achtung des föderativen Standpunktes war es auf Dauer nicht möglich, daß etwas, was zudem unbestritten als verfassungswidrig angesehen wird, in einem Lande noch als quasi gültiges Recht gehandhabt wird, während es in vier anderen deutschen Ländern nicht mehr Anwendung findet. Hätte man sich anders verhalten wollen, so käme man neben der durch den Widerspruch zur Verfassung gegebenen Rechtsnot noch zu einer äußerst bedenklichen Rechtsuneinheitlichkeit!

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von Karl F. Liebau



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Naturheilpraxis 04/2007