Arbeitsgemeinschaft für Klassische Akupunktur und Traditionelle Chinesische Medizin e.V.

Möglichkeiten und Grenzen des GebüH

von Cynthia Roosen (HP), München

Die rechtliche Sicht

Sobald ein Patient uns um einen Termin bittet, tritt ein Dienstvertrag nach § 611 BGB in Kraft, der für beide Seiten mit Rechten und Pflichten verbunden ist.
Uns Heilpraktiker verpflichtet dieser Vertrag dazu, nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Sorgfalts-, Schweige- und Aufklärungspflicht um Heilung und/oder Linderung von Krankheiten und Unfallfolgen bemüht zu sein. Das heißt wir müssen unser Versprechen, dass wir mit der Eröffnung unserer Praxen gegeben haben, auch einhalten. Den Patienten verpflichtet er zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Nach § 612 BGB gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde gilt die übliche Höhe der Vergütung, was in unserem Fall das GebüH ist. Und genau hier drückt die meisten erheblich der Schuh. Da kursieren die wildesten Gerüchte und regelmäßig ist eine allgemeine große Ratlosigkeit zu verzeichnen. Um eine gut gehende Praxis zu führen reicht es nicht aus, fachlich gut zu sein, obgleich das natürlich die stärkste tragende Säule ist.
Die Patienten/innen nehmen uns auch als Mensch wahr. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie wahrnehmen wie klar wir u.a. mit diesen Themen umgehen.
So manche Frage der Patienten/innen bringt uns in nicht unerhebliche Schwierigkeiten.



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Naturheilpraxis 02/2006