Krebsforum

Abrechnungsbetrug bei Laborprovisionenen

Vorsicht Falle - Interview mit Dr. jur. Frank Stebner

Der Wettbewerb in den Praxen verschärft sich, das betrifft im Besonderen die ärztlichen Praxisinhaber. Viele sehen sich nach anderen Einnahmequellen um, nachdem die in der Vertragsarztpraxis erzielbaren Honorare stetig sinken. So werden medizinisch sinnvolle Selbstzahlerleistungen angeboten. Ärzte bekommen von verschiedenen Laboren Provisionen, Beratungshonorare oder Vergütungen für medizinische Gutachten offeriert, wenn Labordiagnostik in Auftrag gegeben wird, die nicht als eigene Leistung abgerechnet werden kann. Diese Entwicklung hat längst auch unseren Berufsstand erfaßt und so passiert es im Rahmen spezieller Arrangements immer wieder, dass die Patienten in verdeckter Form eine Zeche an ihren Behandler zahlen müssen, über die sie in keinster Weise aufgeklärt wurden. Zu Recht geht der Hilfesuchende doch aber davon aus, dass er seinem Therapeuten vertrauen kann und dieser transparent und korrekt abrechnet. Und nicht getarnt via Laborrechnungen für Leistungen Geld kassiert, die er gar nicht erbracht hat. Diese Gelder fließen ja nun unmißverständlich deshalb, weil auf diesem Wege „das Institut herzlich für die Probenzusendung dankt“. Doch davon sollte jeder Patient zumindest Kenntnis haben, denn: wer Rückerstattungen aus Laborleistungen entgegennimmt, sieht sich dem Verdacht ausgesetzt, diese nur deshalb in Auftrag gegeben zu haben, weil er daran kräftig mitverdient – und das ist erstens ein grober Vertrauensbruch dem Patienten gegenüber und kann zweitens aus juristischer Sicht als Betrug definiert werden. So steht also schnell die Überschrift „Korruption“ über den diversen Geldrückflußmodellen.
Ganz andere Gefahr droht vom Finanzamt: regelmäßige Einkünfte, die ein Freiberufler aus einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen bezieht, können im Falle einer Steuerprüfung zu bösen Überraschungen führen: plötzlich müssen für die gesamten Praxiseinkünfte Umsatzsteuern (nach)gezahlt werden. Das tut nicht nur weh, sondern kann auch schnell die Existenz gefährden. Das gleiche Steuerleid blüht auch demjenigen, der Laborleistungen „günstig einkauft“ und diese mit Gewinn weiterberechnet (er handelt in diesem Moment mit einer Ware). Leider nutzen einige wenige Laborinstitute immer wieder die Unwissenheit mancher Kolleginnen und Kollegen aus, um unter dem Hinweis „alles ist genauestens geprüft“ Wettberwebsvorteile zu erlangen. Oder ist es gar mangelndes Unrechtsbewußtsein, welches hier im Vordergrund steht? Mit solchen eher unangenehmen Fragen sollte sich jeder, der sich den verführerischen Angeboten gegenüber sieht, rechtzeitig auseinandersetzen – bevor es zu spät ist.
Die Rechtslage ist kompliziert und deshalb fragten wir Rechtsanwalt Dr. jur. Frank A. Stebner, spezialisiert auf Arzneimittel- und Medizinrecht, was das nun alles juristisch für den Einzelnen zu bedeuten hat und welche Risiken mit einem finanziellen Rückfluß verbunden sind.

AKODH: Immer wieder hört man, daß Laborinstitute verschiedene Möglichkeiten einer finanziellen Begünstigung, die zwischen Einsender und Labor vereinbart wird, anbieten. Nach dem Motto, „... der Einsender soll auch etwas davon haben“, erhält die Praxis also eine Art Rückerstattung. Ist das rechtlich zulässig?

Dr. Stebner: Der Erfindungsreichtum ist groß und solche finanzielle Vorteile haben verschiedene Namen. Egal ob als Provision, Gutachtenhonorar oder Beratungshonorar bezeichnet, geht es in der Sache doch immer um eine Umsatzbeteiligung. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist zwischen Ärzten und Heilpraktikern zu unterscheiden.

Maßstab ärztliches Standesrecht

...

1 § 151, Rdnr. 13
2 insbesondere Urteil vom 15.10.1991 = MedR 1992, 36 ff
3 18/00 vom 05.11.2000, Seite 32
4 MDR 1972, 387



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