Recht & Gesetz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

von Hubert Donhauser

Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG vom 20.7.2000)
Anmerkungen zu Inhalten und Auswirkungen auf den Beruf des Heilpraktikers
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TEIL II

Neben der Meldepflicht, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ebenfalls für den Heilpraktiker vorschreibt, ist für diesen Beruf auch äußerst wichtig zu wissen, welche Krankheiten im Einzelnen einem Behandlungsverbot unterliegen.

Wegeweisend ist hier - wie schon erwähnt - der § 24 welcher besagt, daß "die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs.1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet ist. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind."

Welche Krankheiten darf der Heilpraktiker also nun explizit nicht behandeln?

Beginnen wir mit dem § 6 - "meldepflichtige Krankheiten".

"Bei der Auswahl der zu meldenden übertragbaren Krankheiten sind berücksichtigt:

die Gefährlichkeit der Erkrankung gemessen an der Schwere des Krankheitsverlaufs, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und akuter Gefahr der Ausbreitung in der Bevölkerung das Erfordernis sofortiger Reaktionen durch die Gesundheitsbehörden Bedeutung der Krankheit als Indikator für Hygienemängel."

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
l) Pest
m) Tollwut
n) Typhus/Paratyphus

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt

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Quelle: Gesetzestext/-entwurf und Begründung

Anschrift des Verfassers:
Dr. Hubert Donhauser
Epernayerstr. 16
76275 Ettlingen

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Naturheilpraxis 11/2000