THEMA AUSBILDUNG

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung

Ablauf und allgemeine Tips und Ratschläge zur Vorbereitung (Teil 1)

Ähnlich wie beim schriftlichen Teil der Überprüfung, haben sich in den einzelnen Länder auch beim mündlichen-praktischen Teil die Leitlinienempfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit durchgesetzt.

Zur mündlich-praktischen Überprüfung wird man im Allgemeinen erst dann eingeladen, wenn die Hürde des schriftlichen Überprüfungsteiles genommen wurde. Je nach Bundesland (siehe Kapitel 5) kann hier die Zeitspanne zwischen schriftlichem und mündlichem Teil erheblich auseinanderliegen.

Auch bei diesem Überprüfungsteil sei noch einmal darauf hingewiesen, daß es sich um eine Überprüfung zur Gefahrenabwehr handelt und keine Prüfung hinsichtlich naturheilkundlicher Diagnose- und Therapieverfahren.

Leiter und Vorsitzender der Überprüfung ist der jeweilige Amtsarzt. Flankiert wird er von einem bis zwei in der Regel gutachtlich mitwirkenden Heilpraktikern als Beisitzer, sowie u. U. von einer Person, welche das Protokoll führt. Es ist Pflicht von der Überprüfung eine Niederschrift anzufertigen, aus der "Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die gutachtliche Stellungnahme des gutachtlich beteiligten Heilpraktikers und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen" (siehe Kapitel 3).

Dieser Prüfungsteil dauert zwischen 15 Minuten und maximal 1 Stunde, häufig erfolgt eine Einzelüberprüfung, es kann aber auch in Gruppen bis zu vier Antragstellern überprüft werden. Die Fragen stellt in der Regel der Amtsarzt selbst, sie sind in freier Form zu beantworten.

Als Einstieg in die mündliche Überprüfung wird oft die Frage nach der Motivation, warum man Heilpraktiker werden möchte, gestellt. Es empfiehlt sich in jedem Falle sich über diesen wesentlichen Punkt Gedanken zu machen und eine schlüssige Argumentation parat zu haben. Polemik gegen die Schulmedizin sollte unter allen Umständen unterbleiben, sie würde die Ernsthaftigkeit einen solchen verantwortungsvollen Beruf ergreifen zu wollen sehr in Frage stellen. Unumgänglich ist es ja, in der späteren Praxis - bei bestimmten Erkrankungen, welche die Möglichkeiten eines Heilpraktikers überschreiten würden - den Patienten an einen Arzt zu verweisen. Der Amtsarzt hat die Aufgabe sich ein Bild über den zukünftigen Behandler ohne Approbation zu machen. Er möchte feststellen, daß dieser seine Grenzen erkennt und im Sinne der gebotenen Verantwortung gegenüber dem Patienten handelt. So schließen sich als weiterer abzuprüfender Komplex Fragen zur berufsrechtlichen Situation an. Kernpunkte sind dabei: "Was ist dem Heilpraktiker erlaubt, was ist ihm verboten und was für Pflichten hat er bei seiner Berufsausübung zu erfüllen?"

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Fortsetzung der Thematik in der nächsten Ausgabe

Anschrift der Verfasserin
A.S.i.t. - Anja Siegert
Pilgerwiesenstr. 15
73630 Remshalden

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