THEMA AUSBILDUNG

Die eingeschränkte Erlaubnis

Psychotherapie u. a.?

Von Anja Siegert

Eine Eigenart der Heilpraktikerüberprüfung zeigt sich im Hinblick auf eine Ausübung der Heilkunde insbesondere auf dem Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie.

Im Jahre 1983 wurde die "Unteilbarkeit der Überprüfung" nach dem Heilpraktikergesetz durch das sogenannte "Psychologenurteil" eliminiert. 1993 wurde dies noch unmißverständlich bestätigt durch eine vereinfachte Überprüfung (hier im Falle von Diplompädagogen, wenn sie die Ausübung von Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz nur auf den psychotherapeutischen Bereich beschränken).

Die einzelnen Bundesländer regeln z. T. etwas unterschiedlich in Ihren Verordnungen die Durchführung dieser Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Anhand von Zitatausschnitten eines Informationsblattes zur Überprüfung für die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis gemäß § 1 des HPG ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie der Landeshauptstadt Stuttgart, sollen Intention und Inhalte der Überprüfung umrissen werden.

"Allgemeines Ziel dieser Kenntnisüberprüfung ist es festzustellen, ob ein Anwärter in der Lage ist, selbständig und im medizinischen Sinne verantwortlich mit Patienten auf dem Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie umzugehen, so daß für diese keine Gefährdung besteht.

Weiterhin muß gewährleistet sein, daß "beim Auftreten psychischer Störungen möglicherweise hierfür vorwiegend oder ausschließlich ursächlich körperliche Störungen in ihrer grundlegenden Bedeutung für den Krankheitsverlauf erkannt und bei der Indikationsstellung für die Behandlungsmaßnahmen entsprechend gewürdigt werden. ... Es wird hierbei (ausgehend von der klinischen Psychopathologie) auf all jene nicht psychischen Ursachen von psychopathologischen Auffälligkeiten bzw. Symptomen eingegangen, die als Ursache für Störungen im Denken, subjektivem Erleben und Verhalten von Menschen in Betracht zu ziehen sind. Von besonderer Bedeutung sind differentialdiagnostische Kenntnisse der endogenen wie exogenen Psychosen sowie neurotischen Störungen. Grundkenntnisse über wesentliche Nebenwirkungen von Psychopharmaka werden vorausgesetzt. Darüber hinaus wird auch das Erscheinungsbild und die in Betracht kommenden - insbesondere auch nicht psychogenen - Ursachen von psychischen Notfallsituationen eingegangen. Prinzipiell sind sämtliche Inhalte des Überprüfungsgespräches eingegrenzt auf das Spektrum der menschlichen Leidenszustände, die hiervon betroffene Personen dazu veranlassen können, eine psychotherapeutische Praxis aufzusuchen ... ."

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 ergeben sich Änderungen, gerade was die Zulassung und die Ausübungsinhalte zu psychotherapeutischen Berufen anbelangt. Direkte Einschnitte bezüglich der rechtlichen Situation, was die Berufsausübung des Heilpraktikers anbelangt, ergeben sich allerdings kaum. Durch das Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis zur "Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" genau geregelt, dies beinhaltet im Prinzip alle pathologischen Geschehen eines Patienten, sowohl im körperlichen, wie auch im psychischen Bereich. Somit ist auch der zugelassene Heilpraktiker berechtigt die Psychotherapie an Patienten auszuüben.

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Fortsetzung der Thematik in der nächsten Ausgabe

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Anschrift der Verfasserin
A.S.i.t. - Anja Siegert
Pilgerwiesenstr. 15
73630 Remshalden

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