THEMA AUSBILDUNG

Heilpraktikerverbände und Ausbildung

Von Anja Siebert

Der Heilpraktiker besitzt als freier Beruf keine für ihn bindende Standesordnung, welche Gesetzescharakter hätte. Jeder einzelne Heilpraktiker erbringt folglich in seiner Praxis Leistungen, die in seiner freien Verantwortlichkeit liegen.

Um den gesamten Berufsstand besser und wirkungsvoller nach außen zu repräsentieren und den voranschreitenden gesundheitspolitischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, haben sich einzelne Heilpraktikerverbände - die in der Regel eingetragene Vereine sind - herauskristallisiert, welche sich teilweise wiederum untereinander zu größeren Interessengemeinschaften zusammengeschlossen haben. Eine große Anzahl von Heilpraktikern und auch Heilpraktikeranwärtern ist freiwilliges Mitglied eines solchen Verbandes, wobei die Verbände im Rahmen eines "friedlichen Miteinanders" konkurrieren. Heilpraktikerverbände sind sogenannte "Berufsverbände", d. h. "Vereinigungen von Unternehmen, welche im Sinne des Art. 9 GG "zur Wahrung und Förderung der Wirtschaftsbedingungen" ihrer Mitglieder initiiert wurden und in welchen Gleichheit und Solidarität - sowohl nach innen wie auch nach außen - unter den Berufszugehörigen angestrebt und verwirklicht werden soll."

Die Wahrung der Interessen des Heilpraktikers stehen bei jedem Verband im Vordergrund. Auch gegenüber der Administration der gesundheitspolitisch Verantwortlichen in unserem Staate sowie Vertretern der Europäischen Union werden wichtige berufstypische Sachverhalte und Belange wahrgenommen.

Zum Teil sind die Vorstände von Heilpraktikerverbänden z. B. auch Mitglieder von Kommissionen beim Bundesinsttitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder nehmen an Sachverständigenanhörungen bei der Bundesregierung in gesundheitspolitischen und Arzneimittelfragen.

Als Beispiele wirkungsvoller Bemühungen seitens der Heilpraktikerverbände für den Berufsstand sei einerseits das "Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)" genannt, welches einen Leitfaden bezüglich Kosten einer Behandlung durch den Heilpraktiker darstellt, und andererseits die gemeinsam erarbeitete Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), welche satzungsgemäß beschlossen wurde, und in ihrer letzten Fassung am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. In ihr werden wichtige Teile der Berufsausübung eines Heilpraktikers dargelegt.

Diese Berufsordnung ist allerdings nur dann bindend, wenn der Heilpraktiker selbst ein "ordentliches Mitglied eines Verbandes" ist, denn prinzipiell beruht seine Tätigkeit nur auf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und folglich ist er bezüglich einer Zugehörigkeit zu einer Standesorganisation vollkommen unabhängig. Sollte ein Heilpraktiker gegen diese Berufsordnung verstoßen, kann er selbstverständlich aus dem Verband ausgeschlossen werden, mit einem Berufsverbot hat er allerdings nicht zu rechnen ebensowenig mit weiteren rechtlichen Einflüssen hinsichtlich seiner Praxistätigkeit.

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Anschrift der Verfasserin
A.S.i.t. - Anja Siegert
Pilgerwiesenstr. 15
73630 Remshalden



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