POLITIK

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Kein Verbot von Nosoden

Irrtümlich machte die Kunde vom Verbot der Nosoden-Präparate die Runde. Die AMK nimmt hierzu - wie folgt - Stellung.

Homöopathische Arzneimittel, bei denen zur Herstellung Nosoden verwendet. werden, stehen bereits seit längerem unter der strengen Nachweispflicht, daß keine sonstigen pathogenen Keime, Organismen enthalten sind bzw. daß diese durch geeignete Schritte abgereichert oder vernichtet werden.

So wurden z_B. Ende des Jahres 1998 in Frankreich vorübergehend einige Nosoden wie etwa Luesinum verboten, die allerdings seit Oktober 1999 dort wieder als verkehrsfähig eingestuft sind.

Homöopathische Nosoden-Präparate sind außerdem tangiert vom

  • Blut-Transfusionsgesetz,
  • der Risikominimierung durch Autoklavierung,
  • der Stufenplanverfahren für BSE sowie zur Abwehr von Arzneitmittelrisiken
  • von Humanarzneimittel unter Verwendung von Blut oder Gewebe vom Menschen,
  • durch das Europäische Arzneibuch, wonach "für Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs die Abwesenheit jeglicher pathogener Agenzien glaubhaft erwiesen sein muß".

    Lt. Veröffentlichung in der Pharrnazeutischen Zeitung Nr. 43 vom 28.10.1999 hat sich die Fa. Heel unter Berufung auf das Transfusionsgesetz dazu entschlossen, ab 1. September 1999 16 Nosoden-Präparate (Injeel und/oder Injeel forte) vom Markt zu nehmen.

    Andere pharmazeutische Unternehmen haben sich unter Berücksichtigung und Würdigung aller Aspekte für ein anderes Vorgehen entschieden. Die Firma Staufen Pharma., Göppingen, der Anbieter des wohl größten und umfangreichsten Nosoden-Sortiments, beurteilt die Situation lt. Rückfrage der AMK derzeit anders und bietet auch zukünftig die Herstellung und den Vertrieb aller seiner bisherigen homöopathischen Nosoden-Arzneimittel an.

    Auch die Firma DhU, Karlsruhe, sieht lt. telefonischer Rückfrage der AMK derzeit keinen Handlungsbedarf für die bisher und auch weiterhin angebotenen homöopathischen Nosoden.

    Die AMK unterstützt intensiv die Bemühungen der Hersteller homöopathischer Arzneimittel zum Erhalt der homöopathischen Nosoden, wird jedoch von Einzelfirmen auch nicht im voraus über derartige Entscheidungen informiert.


    Prüfung auf Kassentauglichkeit

    Im Bundesanzeiger Nr. 197 vom 19. Oktober 1999 hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen (BÄK) mit Blick auf die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V diejenigen neuen und bereits erbrachten vertragsärztlichen Methoden veröffentlicht, die aktuell zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anstehen. Entsprechend der Prioritätenfestsetzung des Ausschusses vom 23. September 1999 werden in den nächsten Monaten zusätzlich folgende Themen indikationsbezogen beraten:

    1. Uterus-Ballon-Therapie
    2. Selektive UVAI-Bestrahlung
    3. Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger
    4. Hämatogene Oxydationstherapie
    5. Oxydationstherapie
    6. Ozon-Sauerstoff-Therapie
    7. UV-Hämotherapie
    8. Ozoneigenbluttherapie
    9. Sauerstoff Mehrschritt-Therapie nach Prof. von Ardenne
    l0.Klassische Homöopathische Erstanamnese

    Mit dieser Veröffentlichung soll den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften, Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis und ggf. Spitzenorganisationen von Herstellern von Medizinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges des Ausschusses innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung einzureichen. Der Fragenkatalog zur Stellungnahme sowie weitere Erläuterungen sind erhältlich bei der Geschäftsführung des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Postfach 41 05 40, 50865 Köln, Tel.: 0221/4005-328.

    Da eine Zulassung der Erbringung dieser Methoden zu Lasten der GKK hier möglicherweise über die Gebührenordnung der Ärzte auch Auswirkungen auf die GeBüH der Heilpraktiker haben könnte, sollten sich die Verbände rechtzeitig Gedanken darüber machen.


    Studie: Heilmittelwerbegesetz ist überholt

    Gesetz "verhindert sinnvolle, sachgerechte Information"

    Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in seiner jetzigen Form ist nicht mehr zeitgemäß. Dies ist das Ergebnis einer von der Stiftung Gesundheit in Auftrag gegebenen Studie des Instituts für Gesundheits-Systern-Forschung (IGSF), Kiel.

    Die Gutachter wiesen vor «allem darauf hin, dass das HWG sinnvolle und sachgerechte Information durch Verbotsregeln verhindere. "Insbesondere bei Ausgrenzung bestimmter Behandlungsverfahren und Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung muß ein Leistungsanbieter jedoch ein Recht darauf haben, richtige, sachliche, verständliche und wissenschaftlich verlässliche Informationen direkt an den Patienten zu richten," so das Gutachten. Reglements wie das Verbot der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung seien nicht mehr zeitgemäß und daher raformbedürftig. Solche Abbildungen seien beispielsweise ohnehin schon gängige Praxis.

    Auch dem Recht der Patienten auf Information und Markttransparenz steht das HWG entgegen: "Bei einer gestiegenen Eigenbeteiligung hat der Patient ein berechtigtes Interesse, auch durch informative Werbung zu erfahren, welche Behandlungsmethoden zu welchen Preisen auf dem Markt angeboten werden", so die Studie. Patienten bräuchten verläßliche Angaben, um in der Lage zu sein, sinnvoll zu vergleichen und eigenverantwortlich zu entscheiden.

    Anlass der Überprüfung des HWG waren ;,immer wiederkehrende Rechtsstreitigkeiten, die weder den Leistungserbringern noch den Patienten dienen", so Dr. jur. Frank A. Stebner, .Justitiar der Stiftung Gesundheit.

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    Naturheilpraxis 12/99