Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie

Carl Classen

LVKH 2011 Greifenberg Hahnemann Institut – Privat-institut für homöopathische Dokumentation GmbH, 2011

60 S. kart., Euro (D) 9.-

ISBN 978-3-929271-33-1

Carl Classen, der Autor des neu erschienenen Leistungsverzeichnisses für die klassische Homöopathie (LVKH 2011), ist seit 1998 Vorstandsmitglied im VKHD (Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.). Die Abrechnungsziffer für die Homöopathie in der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist schon seit langem ein Thema für ihn. So ist das LVKH das Ergebnis eines lange währenden Prozesses, das mit der Unterstützung eines Fachjuristen und aus Daten einer Erhebung (2008) unter Heilpraktikern, die Patienten mit klassischer Homöopathie behandeln, erstellt wurde.

Die bisher gültige und auch weiterhin geltende GebüH stammt aus dem Jahre 1985 und wurde im Jahre 2002 in Euro-Beträge geändert ohne die Höhe des Vergütungsrahmens zu aktualisieren. Die GebüH ist keine Taxe und auch aus kartellrechtlichen Gründen nicht als solche gedacht. Sie basiert auf einem veralteten „üblichen Vergütungsrahmen“, der als Maßstab gilt, wenn nicht ausdrücklich anderes zwischen Behandler und Patient vereinbart wurde. Ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil stellte im Jahre 2009 am Beispiel der Erstattungsregularien der Beihilfe klar, dass die Vergütungen der GebüH nicht mehr zeitgemäß seien. Dem LVKH 2011 kann, unter anderem auch deshalb, eine wichtige politische Funktion zugemessen werden.

Nach einer Einführung, die unterschiedliche Interessenten anspricht (Patienten, Heilpraktiker, Krankenkassen/Solidargemeinschaften), finden sich in diesem Leistungsverzeichnis im Wesentlichen eine Ablaufbeschreibung der Behandlung mit Homöopathie, eine neue Leistungsbeschreibung im Sinne erweiterter GebüH Ziffern, Referenzwerte zu Vergütungshöhe und Zeitaufwand, Anwendungshinweise zu diesem Leistungsverzeichnis, Musterformulare und Beispiele für die Rechnungsstellung.

Wie schon angesprochen stellt auch das LVKH keine bindende Taxe dar. Die Vergütungshöhe der zu erbringenden Leistungen ist dem Patienten vor Behandlungsbeginn mitzuteilen. Die Wahrung der Sorgfaltspflicht ist ein wichtiger Aspekt der Ablaufbeschreibungen im LVKH und natürlich das methodische Vorgehen bei der Behandlung mit Homöopathie. Der Abschnitt, der die Ergebnisse der Erhebung von mit klassischer Homöopathie behandelnden Homöopathen zeigt, nennt realistische Werte. Eine Erstanamnese brauche zwischen eineinhalb und zwei Stunden Zeit. Die Honorierung einer Erstanamnese liege zwischen 74 und 196 Euro.

Die Ziffer 2 wird im LVKH unterteilt in Erstanamnese bei chronischen und akuten Krankheiten und in die Folgeanamnese. Von Ziffer 4 wird die Ziffer 4.1 differenziert als Verlaufskontrolle einer homöo- pathischen Behandlung. Die Ziffer 4.1 entspreche vom Leistungsumfang her inhaltlich der Folgeanamnese, wie sie unter 2 nun aufgelistet wird, und unterscheidet sich durch einen niedrigeren Zeitaufwand. Die allgemeine Ziffer 4 – 4.0 im LVKH – (Eingehende Beratung) und Ziffer 5 (Beratung) der GebüH werden im LVKH vom Leistungsumfang her als identisch betrachtet und unterscheiden sich nur durch unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Die Ziffer 1 (Eingehende Untersuchung) bleibt gleich. Die Verbindung einer Behandlung mit Homöopathie mit anderen Therapiemethoden wird angesprochen, und als Beispiel werden manuelle Therapie, Psychotherapie und die Erstellung von Diätplänen genannt. Die entsprechenden Ziffern können dem GebüH entnommen werden, das weiterhin seine Gültigkeit behält. Warum die Ziffer 19.5 dennoch im LVKH explizit genannt wird, ist unersichtlich. Homöopathie ist keine Psychotherapie.

Wie soll das LVKH nun praktisch genutzt werden? Die beispielhafte Rechnungsstellung schlägt eine Nennung der neuen differenzierten Ziffern 2.0 – 2.2 und 4.1 mit Text (natürlich auch weiterhin 1, 4.0 und 5.0) und parallel dazu die entsprechenden Ziffern des GebüH vor. Ein solches Vorgehen ist naheliegend. Es macht Patienten und Kostenträger auf die Neuerungen des LVKH aufmerksam und stellt den Bezug zu den vertrauten Ziffern des GebüH sicher. Das LVKH kann so vor dem Hintergrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils eine Orientierung für Patienten und Kostenträger sein.

Roger Rissel